Verzicht auf Losvergabe und damit Ermöglichung von Generalunternehmervergaben und Generalplanervergaben im Unterschwellenbereich in den flutwassergeschädigten Kommunen in NRW bis zum 31. Dezember 2025 möglich
Das MHKBD Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 31. März 2023 Vergabeerleichterungen für betroffene Kommunen in der Gebietskulisse nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen unterhalb der EU-Schwellenwerte veröffentlicht. Erfreulich ist, dass zunächst die Anwendung der kommunalen Vergabegrundsätze ausdrücklich für anwendbar erklärt wurde, das war bislang nicht so und schuf latent eine Unsicherheit.
Das MHKBD Nordrhein-Westfalen weist zunächst darauf hin, dass bei der Vergabe grds. im Einzelfall auf eine Aufteilung oder Trennung nur verzichtet werden kann, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In diesen Ausnahmefällen ist eine Zusammenfassung von Losen (Gewerken) bis hin zu einer Vergabe an ein Generalunternehmen möglich.
Sodann erklärt das MHKBD jedoch vor dem Hintergrund der Auswirkungen und Bewältigung der Hochwasserkatastrophe im Land Nordrhein-Westfalen im Sommer 2021, besonders mit Blick auf die von den Kommunen erstellten umfangreichen Maßnahmenpläne für den Wiederaufbau, es für vertretbar, wenn zeitlich befristet von der grundsätzlichen Anwendungsvorgabe der Beachtung von § 22 Abs. 1 UVgO und § 5 Abs. 2 VOB/A gemäß Ziffer 4.1. und Ziffer 5.1 der Kommunalen Vergabegrundsätze und somit von der losweisen Vergabe abgesehen wird.
Der Verzicht der Aufteilung oder Trennung erstreckt sich auf Maßnahmen im Unterschwellenbereich, die unter den Förderzweck der Richtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen und damit im Zusammenhang stehenden Vergabeverfahren von Gemeinden in der Gebietskulisse nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen nach Anlage 1 fallen.
Der Verzicht des Grundsatzes der losweisen Vergabe öffentlicher Aufträge ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2025 begrenzt.
Durch diese erlassweise getroffene Regelung sind die Vergabestellen der Gemeinden in den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Gebieten bis 31. Dezember 2025 in ihren Wiederaufbaumaßnahmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich nicht an den Grundsatz der losweisen Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden. Im Vergleich zu der einzelfallbezogenen Ausnahmeregelung (vgl. Nummer 1 dieses Schreibens) müssen damit keine wirtschaftlichen oder technischen Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der Losvergabe vorliegen und dokumentiert werden.
Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ab Erreichen der jeweils geltenden EU- Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) gelten nach wie vor folgende Bestimmungen: § 97 Abs. 4 GWB, § 30 VgV, § 5 VOB/A EU.
Vorgegeben wird jedoch, dass es im größtmöglichen Maße sicherzustellen ist, dass beauftragte Generalunternehmen in angemessenem Umfang Unteraufträge an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft vergeben, soweit die vertragsgemäße Ausführung dem nicht entgegensteht, und den unterbeauftragten Unternehmen keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen ihnen und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Hierzu empfiehlt das MHKBD Nordrhein-Westfalen im Vergabeverfahren durch beigefügte Eigenerklärung abzufragen oder dies durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Dies ist unbedingt umzusetzen.
Schließlich weist das MHKBD Nordrhein-Westfalen ungeachtet der nun erweiterten Möglichkeit zur Zusammenfassung von Losen / Gewerken bis hin zur Beauftragung eines Generalunternehmens darauf hin, dass die Einbindung eines Projektsteuerers / Projektsteuerungsbüros nicht ausgeschlossen. Über die Notwendigkeit und den Umfang entscheidet der öffentliche Auftraggeber in eigener Verantwortung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass dem öffentlichen Auftraggeber als Bauherrn die Projektverantwortung obliegt und er diese weder auf ein projektsteuerndes Unternehmen noch auf ein Generalunternehmen übertragen kann.
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