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Vergaberecht im Ober- und Unterschwellenbereich zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 weitgehend eingeschränkt

Das Vergaberecht wurde im Ober- und Unterschwellenbereich weitgehend eingeschränkt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (19.03.2020) soweit dies Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen betrifft, welche zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 benötigt werden. Aufgrund der aktuellen Situation hält das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (kurz BMWi) im Ober- und Unterschwellenbereich den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für zulässig, wenn der Einkauf der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dient.

Die vorliegenden Einschränkungen des Vergaberechts waren abzusehen und sind aktuell unabdingbar, um krisennotwendig effektiv und schnell handeln zu können.

Beachten Sie bitte, dass diese Einschränkungen des Vergaberechts nur dann gelten, wenn eine Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen betroffen ist, welche zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 benötigt werden. Be-schaffungen, die nicht unter diese Zweckbindung gefasst werden können, werden von den Einschränkungen des Vergaberechts nicht erfasst. Das Vergaberecht wird auch im Lichte der „Corona-Krise“ somit nicht grundsätzlich eingeschränkt. Die Einschränkungen sind vielmehr partiell und zweckgebunden.

Beachten Sie schließlich auch, dass im Unterschwellenbereich das Landeshaushaltsrecht abweichende vergaberechtliche Regelungen enthalten kann.

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Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2