Rheinland-Pfalz führt Nachprüfungsinstanz für Unterschwellenverfahren ein
Foto:
Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz führt verpflichtend eine vergaberechtliche Nachprüfungsinstanz im Unterschwellenbereich ein. Hiernach gilt für alle öffentlichen Auftraggeber (kommunale sowie behördliche), dass bei Verfahren, die am oder nach dem 01.06.2021 bekanntgegeben wurden, eine – noch nicht näher definierte – Nachprüfungsinstanz zuständig ist. Während bisher Vergabeverstöße bisher nur im Rahmen des Eilrechtsschutzes geltend gemacht werden konnten, greift zukünftig der Rechtsschutz analog zu § 132 GWB.
Was bedeutet dies konkret:
- Der Rechtsschutz aus dem Oberschwellenbereich wird größtenteils übernommen:
- Informationszwang an die unterlegenen Unternehmen
- Wartefrist vor Zuschlag inkl. Zuschlagsverbot
- Der Rechtsschutz der Bieter wird massiv gestärkt:
- Der Auftraggeber darf erst sieben Tage nach der Information über die Ablehnung eines Angebotes/Teilnahmeantrag einen Vertrag schließen
- Bei Nachprüfung durch Bieter gilt ein Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung der Nachprüfungsinstanz
- Möglichkeit des Schadensersatzes bei Vergabeverstößen
- Folgen für die öffentlichen Auftraggeber:
- Drohende Verfahrensverzögerungen
- Rechtssicherheitsaspekte werden wichtiger
- Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aus dem Oberschwellenbereich erforderlich
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Fyler: Newsletter_Rheinland-Pfalz