Brandenburg schafft erhebliche Möglichkeit zur Auftragserteilung im Unterschwellenbereich für Land und Kommunen!

Chancen nutzen – Direktauftrag unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze und der Binnenmarktrelevanz rechts- und fördermittelsicher vergeben – Freiraum der Verhandlungsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungen strategisch und rechtskonform einsetzen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie bestimmt schon mitbekommen haben, sind im Bereich der Unterschwellenvergabe (Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen) erhebliche Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber umgesetzt worden.

Brandenburg strebt im Zuge aktueller vergaberechtlicher Neuerungen eine signifikante Entbürokratisierung an. Im Rahmen der Anpassungen wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge auf 100.000 EUR angehoben. Darüber hinaus wurde bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen eine freie Wahl der Verfahrensart bis zu dieser Wertgrenze zugelassen. Für Bauleistungen wurde die Wertgrenze für freihändige Vergaben auf 1.000.000 EUR erhöht.

Hierdurch entsteht ein vergaberechtliches Regelungs- und Anwendungsvakuum von erheblicher praktischer Relevanz, das nunmehr durch die Landes- sowie kommunalen Auftraggeber eigenverantwortlich ausgefüllt werden muss. Das Land Brandenburg weist u.a. ausdrücklich darauf hin, dass die Vorgaben des EU-Primärrechts, die haushaltsrechtliche Bindung der Verwaltung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie etwaige Vorgaben aus Zuwendungsbescheiden oder Fördermittelrichtlinien auch weiterhin uneingeschränkt gelten und zwingend zu beachten sind.

Die durch die Neuregelungen gewonnene vergaberechtliche Flexibilität gilt es, sachgerecht und unter Wahrung der erforderlichen Rechtssicherheit zu nutzen.

Im Rahmen unserer CLP-SonderveranstaltungCLPzeigen wir auf, wie Sie die erweiterten Spielräume rechtssicher und fördermittelkonform in der Praxis anwenden können.

Ein entsprechender Leitfaden mit auszugsweiser Darstellung praxisrelevanter Workflows sowie eines Muster-Vergabevermerks – u. a. zu Rechtsberatungsverträgen, Sicherheitsdienstleistungen, Planungsleistungen, Bauleistungen und Rahmenvereinbarungen – ist im Seminarpreis enthalten.

Erhöhung der Wertgrenzen im Land Brandenburg

Mit Wirkung zum 17. bzw. 18. Juni 2025 gelten im Land Brandenburg erhöhte Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die neuen Wertgrenzen finden Anwendung auf Vergabeverfahren sowohl der Kommunen als auch der Landesvergabestellen sowie der Empfänger öffentlicher Zuwendungen.

Die hierfür erforderlichen Änderungen des § 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 55 LHO) wurden durch die jeweils zuständigen Ministerien beschlossen.

Die Änderungen der VV zu § 55 LHO wurden am 9. Juli 2025 im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht. Sie finden die VO vom …  

Erhöhte Wertgrenzen für kommunale Vergabestellen in Brandenburg – Änderungen des § 28 KomHKV

Mit Verordnung vom 17. Juni 2025 wurden durch das zuständige Ministerium die Wertgrenzen in § 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) in erheblichem Umfang angehoben. Die Änderungen betreffen sowohl Bauleistungen als auch Liefer- und Dienstleistungen. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der kommunalen Vergabestellen vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen zu stärken.

Sie finden die VO vom …  

  1. 1. Bauleistungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 KomHKV)
  • Direktaufträge:
    Die Wertgrenze für die Beauftragung von Bauleistungen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag) wurde von bisher 3.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb / Freihändige Vergabe:

Die Wertgrenze für die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie für die freihändige Vergabe wurde auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

  • Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2030:

Bis einschließlich 31. Dezember 2030 ist die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 2 Millionen Euro nicht übersteigt, sofern die Maßnahme im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Unterkünften für Geflüchtete steht. Diese Ausnahmeregelung gilt darüber hinaus auch für Maßnahmen zur Erweiterung und zum Betrieb der durch die vermehrte Aufnahme Geflüchteter betroffenen sozialen Infrastruktur, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.

  1. Liefer- und Dienstleistungen (§ 28 Abs. 3 KomHKV)
  • Direktaufträge:
    Die Wertgrenzen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Wege des Direktauftrags wurden einheitlich auf 100.000 Euro angehoben. Die bisherige Differenzierung (1.000 Euro regulär bzw. 3.000 Euro befristet bis 31.12.2025) entfällt.
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb / Verhandlungsvergabe:

Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie eine Verhandlungsvergabe ist bis zum Erreichen des jeweils geltenden EU-Schwellenwertes zulässig (§ 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV).

Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO – Erhöhung der Wertgrenzen für Landesvergabestellen und Zuwendungsempfänger

 

Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 55 LHO) wurden angepasst.

  • Direktaufträge:
    Die Wertgrenze für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Wege des Direktauftrags wurde von bisher 1.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
  • Freihändige Vergabe von Bauleistungen:

Die Wertgrenze für die freihändige Vergabe von Bauleistungen wurde von 100.000 Euro auf 1.000.000 Euro erhöht.

  • Liefer- und Dienstleistungen:

Die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind künftig grundsätzlich bis zum Erreichen der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB zulässig. Für klassische öffentliche Auftraggeber beträgt der maßgebliche Schwellenwert derzeit 221.000 Euro. Eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils aktuell geltenden EU-Schwellenwerte wurde normiert.

  • Veröffentlichungspflicht auf dem Vergabemarktplatz:

Die Wertgrenze für die Pflicht zur Veröffentlichung von Aufträgen auf dem Vergabemarktplatz wurde von 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Damit erfolgt ein Gleichlauf mit den angehobenen Wertgrenzen für Direktaufträge.

Die Änderungen wurden im Amtsblatt für Brandenburg vom 9. Juli 2025 veröffentlicht.

Bitte beachten Sie zudem die aktuellen Erlasse des Ministeriums der Finanzen und für Europa zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

 

 

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auf unsere CLP-Sonderveranstaltung hinweisen, in der Sie die praktische Anwendung der neuen vergaberechtlichen Spielräume rechtssicher und fördermittelkonform erlernen:

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Titel Datum Ort
CLP-Sonderveranstaltung „Beschaffen ohne Vergabeverfahren – Neue Wertgrenzen und Möglichkeiten in Brandenburg“ 31.07.2025 PDF Anmelden
CLP-Sonderveranstaltung „Beschaffen ohne Vergabeverfahren – Neue Wertgrenzen und Möglichkeiten in Brandenburg“ 12.09.2025 PDF Anmelden
CLP-Sonderveranstaltung „Beschaffen ohne Vergabeverfahren – Neue Wertgrenzen und Möglichkeiten in Brandenburg“ 06.10.2025 PDF Anmelden