Aktuelle EU-Schwellenwerte 2025 – Was Auftraggeber jetzt wissen müssen

Zum 1. Januar 2024 wurden die EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen angepasst. Diese gelten unverändert bis zum 31. Dezember 2025 und bestimmen, ab welchen Auftragswerten eine europaweite Ausschreibung nach den Vorgaben des EU-Vergaberechts zwingend erforderlich ist.

Bedeutung der EU-Schwellenwerte

Ob ein öffentlicher Auftrag national oder europaweit ausgeschrieben werden muss, richtet sich nach der ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber. Maßgeblich sind dabei die Nettowertgrenzen, die sich aus den EU-Richtlinien ergeben. Eine korrekte Auftragswertschätzung gemäß § 3 VgV bzw. § 2 SektVO ist essenziell, da allein sie die Pflicht zur EU-weiten Bekanntmachung begründet – unabhängig von den tatsächlich eingegangenen Angeboten oder dem letztendlichen Auftragswert.

Zusätzlich zu den Schwellenwerten sind weitere vergaberechtliche Vorgaben zu beachten, etwa hinsichtlich der Binnenmarktrelevanz oder der Anwendung nationaler Wertgrenzen im Unterschwellenbereich. Für bestimmte Leistungen bestehen zudem Ausnahmetatbestände gemäß §§ 107 und 108 GWB, die den Anwendungsbereich des Vergaberechts einschränken können.

EU-Schwellenwerte 2024/2025 im Überblick

  • Anwendungsbereich
  • Liefer- und Dienstleistungen für oberste/obere Bundesbehörden
  • Liefer- und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber
  • Liefer- und Dienstleistungen Verteidigung/Sicherheit
  • Liefer- und Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber
  • Soziale/besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber
  • Soziale/besondere Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber
  • Bauaufträge
  • Konzessionen
  • EU-Schwellenwert (netto)
  • 143.000 EUR
  • 221.000 EUR
  • 443.000 EUR
  • 443.000 EUR
  • 750.000 EUR
  • 1.000.000 EUR
  • 5.538.000 EUR
  • 5.538.000 EUR

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