Die Abfragepflicht für das Wettbewerbsregister startet – was öffentliche Auftraggeber beachten müssen

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Das Wettbewerbsregistergesetz umfasst unternehmensbezogene Angaben zum Vorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB und soll den Auftraggebern die Prüfung diesbezüglich im Verfahren erleichtern. Das Gesetz ist hierbei bereits seit 2017 in Kraft, führt aber seitdem in Bezug auf die Vergabeverfahren eher ein „Schattendasein“.

Das ändert sich spätestens ab dem 01.06.2022, da ab diesem Tag öffentliche Auftraggeber ab einem Nettoauftragswert in Höhe von 30.000 Euro verpflichtend das Register während des Verfahrens abfragen müssen.

Diese Abfragepflicht stellt die Auftraggeber vor größte Herausforderungen. Um weiterhin rechtssicher Verfahren durchzuführen, müssen Auftraggeber sowohl das Wettbewerbsregistergesetz kennen, die Selbstreinigungsvorgaben des § 125 GWB beherrschen und Rechtsschutzfragen meistern können.

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