Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters startet am 01.06.2022 – die wichtigsten Informationen in Kürze:

Liebe Freunde_innen des Vergaberechts,

am 01.06.2022 ist es soweit:

Die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (WReg) für öffentliche Auftraggeber tritt in Kraft!

Im Nachfolgenden wollen wir Ihnen – überblickweise – die wichtigsten Vorgaben darstellen:

Um was geht es genau?

  • Öffentliche Auftragsvergabe nur an Unternehmen, die keine Gesetzesverstöße begangen sowie im Wettbewerb fair verhalten haben
  • Liegen Delikte auf Unternehmensseite vor, müssen oder können öffentliche Auftraggeber diese Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen
  • WReg Basis für „informierte Entscheidung“ der öffentlichen Auftraggeber

Welche Informationen finden sich im Wettbewerbsregister (nicht abschließend)?

  • Betroffenes Unternehmen/betroffene natürliche Person
  • Welches „Delikt“
  • Mitteilende Stelle (bspw. StA, Zoll, etc.)

Wann muss ich/ wann darf ich abfragen?

  • Öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB
  • Vor Erteilung des Zuschlags beim „Bestbieter“ – ggf. in einem zweistufigen Verfahren bereits mit Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (dann bei den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen)
  • Ab 30.000 Euro Nettoauftragswert
  • ACHTUNG: Vergaberechtliche Vorgaben (Prüfungsmaßstab, Vorlage von Nachweisen, etc.) bleiben unberührt

Was muss ich prüfen und was kommt im Rahmen der Selbstreinigung auf mich zu?

  • Prüfung, ob zwingender (§ 123 GWB) oder fakultativer Ausschlussgrund (§ 124 GWB) vorliegt; bei fakultativem Ausschlussgrund muss immer Ermessen hinsichtlich Ausschlussgrund ausgeübt werden („Kann“-Vorschrift)
  • Bei Verstoß (Selbstreinigung)
    • Prüfungspflicht, ob Unternehmen Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, ein Fehlverhalten in der Zukunft zu vermeiden
    • Anspruchsvolle Prüfung
  • Mitteilende Stelle (bspw. StA, Zoll, etc.)

Zum Thema „Wettbewerbsregister ist gestartet – Was muss der Auftraggeber ändern und beachten?“ bieten wir für Sie Webinare unter folgendem Link an.

Dieses Dokument können Sie auch hier als PDF herunterladen.