Rheinland-Pfalz führt Nachprüfungsinstanz für Unterschwellenverfahren ein

Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz führt verpflichtend eine vergaberechtliche Nachprüfungsinstanz im Unterschwellenbereich ein. Hiernach gilt für alle öffentlichen Auftraggeber (kommunale sowie behördliche), dass bei Verfahren, die am oder nach dem 01.06.2021 bekanntgegeben wurden, eine – noch nicht näher definierte – Nachprüfungsinstanz zuständig ist. Während bisher Vergabeverstöße bisher nur im Rahmen des Eilrechtsschutzes geltend gemacht werden konnten, greift zukünftig der Rechtsschutz analog zu § 132 GWB.

Was bedeutet dies konkret:

  • Der Rechtsschutz aus dem Oberschwellenbereich wird größtenteils übernommen:
    • Informationszwang an die unterlegenen Unternehmen
    • Wartefrist vor Zuschlag inkl. Zuschlagsverbot
  • Der Rechtsschutz der Bieter wird massiv gestärkt:
    • Der Auftraggeber darf erst sieben Tage nach der Information über die Ablehnung eines Angebotes/Teilnahmeantrag einen Vertrag schließen
    • Bei Nachprüfung durch Bieter gilt ein Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung der Nachprüfungsinstanz
    • Möglichkeit des Schadensersatzes bei Vergabeverstößen
  • Folgen für die öffentlichen Auftraggeber:
    • Drohende Verfahrensverzögerungen
    • Rechtssicherheitsaspekte werden wichtiger
    • Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aus dem Oberschwellenbereich erforderlich

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