Corona Update – Impfzentren – Die vergaberechtliche Umsetzung unter Zeitdruck
Welche vergaberechtliche Umsetzungsmöglichkeiten existieren im Rahmen der Ausstattung von Impfzentren (Corona-Pandemie)?
Anforderungen
Nachdem in Kürze mit der Notfallzulassung der ersten Corona-Impfstoffe zu rechnen ist, müssen die zuständigen öffentlichen Stellen schnellstmöglich eine ordnungsgemäße Ausstattung der Impfzentren umsetzen. Hierbei sind regelmäßig folgende Leistungen zu beschaffen:
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- Lieferleistungen von notwendigen Impfbedarf
- Wach- und Sicherheitsleistungen zum Schutz der Impfeinrichtungen
- Reinigungsleistungen der Objekte / Hygieneleistungen
Diese Leistungen sind nunmehr einerseits dringlich zu beschaffen, sollten aber auch vergaberechtlich zulässig eingekauft werden.
Umsetzungsmöglichkeiten (nicht abschließend)
- Auftragsverlängerungen im Rahmen des § 47 UVgO bzw. § 132 GWB:
Diese Option kann dem öffentlichen Auftraggeber offenstehen, soweit ein Dienstleister bereits mit der Leistung beauftragt ist und nunmehr zusätzliche Leistungen notwendig werden.
- Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben (Ausnahmewertgrenzen aufgrund der Corona-Pandemie):
Für Leistungen mit entsprechend „kurzer“ Laufzeit (EU-Schwellenwert) kann – je nach landesrechtlicher Vorgabe – die Leistung zeitökonomisch „beschränkt“ vergeben werden.
- Dringlichkeitsvergaben bzw. Interimsvergaben:
Sowohl im EU-Bereich als auch bei nationalen Verfahren besteht zudem die Möglichkeit einer Dringlichkeitsvergabe (verkürzte Fristen) oder einer Interimsvergabe.
- Im Bereich Wach- und Sicherheitsleistungen:
Unterschwellenverfahren als besondere oder andere soziale Dienstleistung (§ 130 GWB) bis zu 750.000 Euro Auftragswert.