Corona Update – Impfzentren – Die vergaberechtliche Umsetzung unter Zeitdruck

Welche vergaberechtliche Umsetzungsmöglichkeiten existieren im Rahmen der Ausstattung von Impfzentren (Corona-Pandemie)?

Foto: Pixabay, Fernando Zhiminaicela

Anforderungen

Nachdem in Kürze mit der Notfallzulassung der ersten Corona-Impfstoffe zu rechnen ist, müssen die zuständigen öffentlichen Stellen schnellstmöglich eine ordnungsgemäße Ausstattung der Impfzentren umsetzen. Hierbei sind regelmäßig folgende Leistungen zu beschaffen:

    • Lieferleistungen von notwendigen Impfbedarf
    • Wach- und Sicherheitsleistungen zum Schutz der Impfeinrichtungen
    • Reinigungsleistungen der Objekte / Hygieneleistungen

Diese Leistungen sind nunmehr einerseits dringlich zu beschaffen, sollten aber auch vergaberechtlich zulässig eingekauft werden.

Umsetzungsmöglichkeiten (nicht abschließend)

  • Auftragsverlängerungen im Rahmen des § 47 UVgO bzw. § 132 GWB:

Diese Option kann dem öffentlichen Auftraggeber offenstehen, soweit ein Dienstleister bereits mit der Leistung beauftragt ist und nunmehr zusätzliche Leistungen notwendig werden.

  • Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben (Ausnahmewertgrenzen aufgrund der Corona-Pandemie):

Für Leistungen mit entsprechend „kurzer“ Laufzeit (EU-Schwellenwert) kann – je nach landesrechtlicher Vorgabe – die Leistung zeitökonomisch „beschränkt“ vergeben werden.

  • Dringlichkeitsvergaben bzw. Interimsvergaben:

Sowohl im EU-Bereich als auch bei nationalen Verfahren besteht zudem die Möglichkeit einer Dringlichkeitsvergabe (verkürzte Fristen) oder einer Interimsvergabe.

  • Im Bereich Wach- und Sicherheitsleistungen:

Unterschwellenverfahren als besondere oder andere soziale Dienstleistung (§ 130 GWB) bis zu 750.000 Euro Auftragswert.