Zeitenwende! Betrieb einer Kindertagesstätte durch freien Träger unterfällt dem Vergaberecht
Der Betrieb von kommunalen Kindergärten durch Dritte unterfällt den Vorschriften des Vergaberechts. Zu dieser Einschätzung kam das OLG Jena mit Beschluss vom 09.04.2021, Verg 2/20 und schuf damit eine Grundsatzentscheidung – auch außerhalb Thüringens.
Öffentliche Auftraggeber sollten künftig bei der Vergabe von Kita-Trägerschaften im Oberschwellenbereich erst nach fundierter Prüfung bzw. im Zweifel kein Interessenbekundungsverfahren durchführen. Für den Fall der Vergaberechtswidrigkeit drohen die Nichtigkeit des Vertrags, Schadenersatz, sowie sogar ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.
Kita-Betreiberverträge sind nach Auffassung des OLG Jena (in aller Regel) Dienstleistungsaufträge nach § 103 Abs. 4 GWB, die im Oberschwellenbereich nach den Vorgaben des GWB und der VgV, im Unterschwellenbereich nach den Vorgaben der UVgO (soweit in Geltung) zu vergeben sind.
Jegliche Gestaltungsformen des Betreibervertrags können dabei abweichende vergaberechtliche Rechtsfolgen implizieren.
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Flyer: Vergabe von Trägerschaften für Kindertagesstätten rechtssicher gestalten – OLG Jena bestätigt Vergabepflicht!